Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der MARTINI Werbeagentur GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin Karin MARTINI, Henleinstraße 5, 72285 Pfalzgrafenweiler (nachfolgend MARTINI genannt) und dem Auftraggeber.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die MARTINI hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils aktuellen Preislisten.
2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Verträge mit der MARTINI kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von der MARTINI übermittelten Angebots, in Ermangelung eines solchen, durch die Bestätigung des Ausführungstermins zustande.
- MARTINI behält sich vor, Angebote, insbesondere bei Klein- und Eilaufträgen, durch sofortige Ausführung konkludent oder (fern-)mündlich anzunehmen.
- Grundlage und Vertragsbestandteil für den jeweiligen Auftrag ist neben dem Angebot und seinen Anlagen das vom Auftraggeber an MARTINI auszuhändigende Briefing.
3. Auftragsausführung, Mitwirkungspflichten, Ausführungszeiten
- Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt.
- Jede Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung der MARTINI bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch MARTINI verschuldet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, MARTINI rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente schriftlich fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber MARTINI notwendige Informationen über das Unternehmen selbst sowie deren Produkte und Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung.
- Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, in Schrift- oder Textform so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von MARTINI und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Sofern beim jeweiligen Projekt ein Zeitplan vereinbart wird, sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeiträume, insbesondere für Lieferung von Inhalten und Erteilung von Freigaben, einzuhalten.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an MARTINI übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die MARTINI von allen Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
- Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Fixgeschäfte sind ausdrücklichen als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren.
- Störende Ereignisse höherer Gewalt entbinden MARTINI von der rechtzeitigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von MARTINI nicht verschuldete Betriebsstörungen wie z. B. Feuer und Rohstoff- / Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von MARTINI verschuldet zu sein, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei MARTINI oder einem Drittunternehmen eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
- Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
4. Korrekturabzüge
- Der Auftraggeber erhält von der MARTINI nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Schreibfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind der MARTINI umgehend und unter Einhaltung einer Frist von max. 5 Werktagen anzuzeigen bzw. zuzusenden.
- Nach Änderung der Vorlage erhält der Auftraggeber auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von 5 Werktagen.
- Geht innerhalb der genannten Fristen kein Korrekturabzug bei MARTINI ein, so gilt der übermittelte Korrekturabzug als fehlerfrei und wird für verbindlich.
- Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck
5. Produktionsüberwachung
Die Produktionsüberwachung durch die MARTINI erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die MARTINI berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die MARTINI haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Abnahme von Werkleistungen
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von MARTINI erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber MARTINI unverzüglich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Handelt es sich um versteckte Mängel, sind diese unverzüglich nach Entdecken zu rügen.
- Hat der Auftraggeber die Leistungen von MARTINI genehmigt bzw. freigegeben oder für druckreif erklärt, ist MARTINI damit von jedweder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit und der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Gleiches gilt für eigenmächtig vorgenommene Nachkorrekturen sowie Autorenkorrekturen durch den Auftraggeber.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren berechtigen geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht zur Beanstandung. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
- Beanstandungen an einem Teil der Leistung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
- Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einen Dritten versandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung am Eingangsort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder an MARTINI erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Ausgenommen hiervon ist die Dienstleistung des Hostings (vgl. Ziffer 19 dieser Geschäftsbedingungen) und Beratungsleistungen.
- Alle Skizzen, Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen (Gestaltungsarbeiten) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen (Schöpfungshöhe) im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
- Die Gestaltungsarbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von MARTINI weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt MARTINI, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- MARTINI überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.
- Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung eingeräumt.
- MARTINI hat das Recht ihre Leistungen und Gestaltungsarbeiten mit einem Agenturvermerk analog einer Urheberkennzeichnung zu versehen. Dieser Agenturvermerk muss bei Wiedergaben der Leistungen und Gestaltungsarbeiten zuordenbar und sichtbar bleiben. Verstößt derAuftraggeber gegen dieses Gebot, ist MARTINI zum Schadenersatz berechtigt. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
8. Vergütung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden mit dem Agenturhonorar nur die Leistungen für Strategie, Konzeption, Gestaltung, Text, Druckvorstufe, Satz, Erstellung und Programmierung von Webseiten vergütet.
- Zusätzliche Leistungen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich z.B. um verauslagte Leistungen für Proofs, Andrucke, Lektorat, Scans, Fotos sowie erforderliche Fahrtkosten und Spesen. Gleiches gilt für Organisations- bzw. Beschaffungskosten, Nutzungsrechtseinräumungen und Leistungen hinzugezogener Unternehmen.
- Sonstige auftragsbezogene Leistungen wie Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Versand, Versicherung etc. sowie Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand werden nach Zeitaufwand mit dem aktuell geltenden Stundensatz in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber gesondert vergütet.
- Die Vergütung für Gestaltungsaufträge gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Ideen- und Layout-Entwürfe, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie folgt im Zweifel auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Dienstleistungen SDSt / AGD (neueste Fassung), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Das vereinbarte Honorar umfasst eine Autorenkorrektur. Weitere, vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen werden nach Aufwand auf Stundensatzbasis vergütet.
- Nimmt der Auftraggeber nach Lieferung der Entwürfe eines Gestaltungsauftrages keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu bezahlen. Die Vergütung entspricht im Fall eines Pauschalpreises in diesem Falle 50 % der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung.
- Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Auftraggeber weitergegeben werden.
- MARTINI ist berechtigt, anfallende Künstlersozialabgabe für hinzugezogene Drittleistungen gemäß den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
- Wird MARTINI mit der Mediaplanung und Mediaschaltung beauftragt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Summe des gesamten Schaltvolumens bereits nach Auftragserteilung und in angemessenem Zeitraum vor der ersten Schaltung an MARTINI anzuweisen. MARTINI ist nicht verpflichtet das Schaltvolumen vorzufinanzieren.
- Die Kosten oder Agenturhonorare, welche für weiteren Aufwand aufgrund von Sonderwünschen des Auftraggebers entstehen (z. B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten), sind vom Auftraggeber zu erstatten und zu tragen. Dasselbe gilt für Kosten, die MARTINI durch den notwendigen Erwerb von Lizenzen und Nutzungsrechten oder durch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften entstehen.
- Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
9. Verzögerungen, Änderungen und Abbruch
- Kommt es zu Verzögerungen des vereinbarten Zeitplans, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann MARTINI eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Wenn der Auftraggeber eine Planung, ein Projekt, einen Auftrag oder einzelne Arbeiten ändert oder abbricht, bleibt er verpflichtet, das vereinbarte Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen sowie die bereits angefallenen Kosten sowie die durch die Änderung oder den Abbruch bedingten Honorar- und Provisionsausfälle zu ersetzen. Personalkosten zählen nicht zu den ersparten Aufwendungen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, die MARTINI von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus der Änderung oder dem Abbruch der Arbeiten resultieren.
10. Neben- und Reisekosten
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Papierkosten, spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen, das Bespielen von Datenträgern, die Herstellungvon Druckvorlagen etc. sind vom Auftraggeber nach Stundenaufwand und Materialkosten zu erstatten. Die Kosten für Kurierfahrten und Versandleistungen per Spedition sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Die Höhe ergibt sich aus dem Angebot.
11. Vorschuss und Abschlagszahlungen
- Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann MARTINI dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen.
- Außerdem ist MARTINI zur angemessenen Vorschussforderung berechtigt.
- Wird das Honorar aus dem Mediaschaltvolumen finanziert, so ist das Honorar bereits vor Beginn der ersten Schaltung zu zahlen.
12. Fremdleistungen
- MARTINI ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an MARTINI auf erstes Anfordern entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von MARTINI abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, MARTINI im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
13. Gestaltungsfreiheit
Im Rahmen jedes Gestaltungsauftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
14. Eigentum und Herausgabe von Daten
An den Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Datenträger, Dateien und Daten werden nur herausgegeben, soweit die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts dies erfordert. Es besteht keine Herausgabepflicht von MARTINI an sog. „offenen“ Originaldateien. Dem Auftraggeber wird bei Printproduktionen ein belichtungsfertiges PDF übermittelt. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Originaldateien und Arbeitsgrundlagen (insbesondere unverschlüsselten PDFs oder offenen Indesign-Dateien), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
15. Archivierung
- MARTINI ist nicht zur Archivierung der Leistungsergebnisse verpflichtet. Dies muss im Einzelfall gesondert vereinbart werden.
- MARTINI ist jedoch berechtigt Sicherungskopien der Leistungen anzufertigen und diese zu archivieren.
16. Referenz, Eigenwerbung
- Von allen vervielfältigten von MARTINI erstellten Leistungen überlässt der Auftraggeber MARTINI kostenfrei 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belegexemplare. MARTINI ist berechtigt, die Belegexemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
- MARTINI ist berechtigt, selbst Kopien der auftragsgemäßen Leistungen (Print und elektronische Medien) zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen herzustellen und zu verwenden.
- MARTINI ist berechtigt den Auftraggeber und die beauftragte Leistung ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung unter Wiedergabe seiner Markenzeichen in Wort und Bild in sämtlichen Medien (online und offline) zu nennen, sofern keine Geheimhaltungspflichten oder anderslautenden Vereinbarungen entgegenstehen.
17. Haftung
- MARTINI haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet MARTINI nur bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt MARTINI gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die MARTINI kein Auswahlverschulden trifft. Die MARTINI tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
- Sofern MARTINI selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt MARTINI hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von MARTINI zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
- Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der auftragsgemäßen Leistungen sowie für die Neuheit der Leistungsergebnisse haftet MARTINI nicht. Eine Überprüfung, ob Konzepte (Kreationen, Texte, Layouts) Schutzrechte Dritter verletzen, erfolgt durch MARTINI nicht.
18. Rechtliche Unbedenklichkeit
- Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch MARTINI auftragsgemäß erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen und Kommunikationsmittel wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Kommunikationsmaßnahmen und Gestaltungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, der speziellen Werberechtsgesetze und der Schutzgesetze (insb. UrhG, MarkenG, DesignG) verstoßen.
- Sofern MARTINI von dritter Seite wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung oder bei Verstößen gegen das Werberecht in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber MARTINI von der Inanspruchnahme freizustellen, sofern MARTINI die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
19. Hostingvertrag
- Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Internetspeicherplatz (Webspace) für die Internetseite des Auftraggebers und deren Anbindung an das Internet (Hosting) unter einer von MARTINI bereitgestellten Domain. Diese Leistungen werden durch einen Drittanbieter erbracht. Vertragsgegenstand ist weiterhin die technische Betreuung der Internetseite durch MARTINI.
- MARTINI schuldet dem Auftraggeber im Rahmen dieser Dienstleistung die Möglichkeit der Abrufbarkeit dieser Daten durch Dritte über das Internet. MARTINI sagt eine Erreichbarkeit des Webservers von 98 % im Jahresmittel zu. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist.
- Die Hosting-Laufzeit beträgt 12 Monate und wird im Voraus berechnet. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Kündigung in Schrift- oder Textform innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der 12-monatigen Laufzeit erfolgt.
- Der Auftraggeber beachtet die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere wird er keine Inhalte einzubringen, durch die gegen gesetzliche Regelungen, Persönlichkeits- und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Er hat insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorschriften zugunsten der Nutzer zu beachten, die Verbreitung von Viren zu verhindern und eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte und unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen.
- Bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus Ziffer 19.4 steht MARTINI das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haftungsfreistellung verpflichtet.
- Bei Verdacht auf Verstoß gegen die Pflichten aus Ziffer 19.4 kann MARTINI bis zur Aufklärung die betroffenen Inhalte der Webseite vorübergehend sperren. Die Sperrung der Inhalte führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs. MARTINI behält sich das Recht vor, rechtlich bedenkliche Inhalte zu löschen.
20. Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist der Sitz der MARTINI, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand Januar 2019